Kriterien für Notbetreuung ausgeweitet

Das Land Thüringen hat den Personenkreis, für deren Kinder eine Notbetreuung in Schule/Kita infrage kommt, erweitert.

Unterschieden wird dabei in zwei Gruppen:

Gruppe A: generell berechtigte Eltern

Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit (auch Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren). Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Bei dieser Gruppe wird kein Nachweis verlangt, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend im Betrieb gebraucht wird.

Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.) und Psychotherapeuten.

Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass BEIDE Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

Gruppe B: Zulassung im Einzelfall

Die Notbetreuung wird im Einzelfall gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.

Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass BEIDE Eltern in einem Betrieb der folgenden kritischen Infrastruktur arbeiten:

- Wasserversorgung,
- Energieversorgung (Strom, Gas),
- Entsorgungswirtschaft
- Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur)
- Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
- Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik)
- Betriebe mit größeren Tierbeständen
- Reinigungspersonal
- Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebsnotwendigen Personal gehören. Grundsätzlich geht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.

Für die Gruppe B werden für die Aufnahme in die Notbetreuung Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person ihren Dienst verrichten kann mit stichwortartiger Begründung.

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