Welche Geschäfte öffnen - welche nicht?

Stand: 19.03.2020

Am Donnerstag hat das Land Thüringen die seit Anfang der Woche beschlossenen Regelungen verschärft. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Regelungen. In Thüringen gilt zum Schutz vor dem Coronavirus ab Freitag, 20.03.2020 ein neuer Erlass zur Beschränkung des öffentlichen Lebens.

Achtung: Teils können die kommunalen Regelungen strenger sein.

Diese Einrichtungen bleiben geöffnet

  • Supermärkten und Lebensmittelmärkten
  • Wochenmärkte
  • Getränkemärkte
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Zeitungsläden
  • Bau- und Gartenbaumärkte
  • Apotheken
  • Banken
  • Lieferdienste
  • Poststellen
Allerdings müssen Auflagen zur Hygiene erfüllt, der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.

Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen sind verboten

Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen werden verboten, einschließlich solcher unter freiem Himmel. Dies gilt auch für Zusammen­künfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Trauerfeiern
Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerred­ner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunterneh­mens. 

Hochzeiten
Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeam­ten lediglich die Trauzeugenund die Elternund Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

Diese Einrichtungen werden geschlossen

  • Bars, Cafés, einschließliche Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser, und Muse­en; der Straßenverkauf von Eiscafés ist ausgenommen;
  • Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit-und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien
  • Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bil­dungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken;
  • Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport-und Freizeiteinrich­tungen und -angeboten sowie Sportanlagen, Spiel und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks;
  • Spielhallen und Spielbanken;
  • Tanzlustbarkeiten;
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
  • Vergnügungsstätten
  • Prostitutionsbetriebe;
  • Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien wie z. B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familien­bildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
  • Mehrgenerationenhäuser;
  • Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Senioren­clubs, Seniorenbüros;
  • Jugendbildungs-, Jugenderholungs-und Jugendfreizeitstätten ein­schließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen
  • Tagespflegeeinrichtungen; ausgenommen sind Tages­pflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Ein­richtung oder nicht selbständig organisierten am­bulant betreuten Wohnformen verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen;
  • Beratungsstellen;
  • Frauenzentren

Diese Einrichtungen und Einzelhandelsgeschäfte dürfen öffnen

  • Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hoflä­den;
  • Banken und Sparkassen;
  • Apotheken;
  • Drogerien;
  • Sanitätshäuser;
  • Optiker;
  • Hörgeräteakustiker;
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistik­unternehmen;
  • Abhol-und Lieferdienste;
  • Wäschereien und Reinigungen;
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;
  • Zeitungs-und Tabakwarengeschäfte;
  • Tierbedarf, Bau-und Gartenmärkte;
  • Fernabsatzhandel; der Großhandel
Öfnnen dürfen Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege), sofern keine anderweitigen Be­stimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswe­sens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.

Alle andere Geschäfte dürfen nicht mehr öffnen. Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden.

Diese Einrichtungen und Einzelhandelsgeschäfte werden geschlossen

Zum Beispiel:

  • Bekleidungsgeschäfte
  • Sportgeschäfte
  • Schuhläden
  • Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für tou­ristische Zwecke;
  • Friseure und Barbiergeschäfte;
  • Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios;
  • Massage-und Wellnesstudios und ähnliche Angebote

Verbot des Betriebes von Gaststätten

Der Betrieb von Gaststätten wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden; es ist immer ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen Personen sicherzustellen. Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen. Publikumsverkehr ist untersagt.

Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und stationären Pflegeeinrichtungen

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt. Besuchsverbote sind auszusprechen. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient bzw. Bewohner pro Tag mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zuzulassen. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Besuchern mit Atemwegsinfektionen oder Reiserückkehrer sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinder- und Palliativstationen, Hospize) können abweichende Regelungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt wird.

Für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gilt zum Schutz Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind aller erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.

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