Wahlplakate - Was ist erlaubt und was nicht?

Am 26. Mai 2019, in nicht einmal zwei Wochen, wird gewählt. Und deshalb kommen Sie schon seit längerem nicht mehr durch die Thüringer Städte, ohne an Laternenmasten voll mit Wahlplakaten vorbeizuschlendern. Doch was ist beim Plakatieren überhaupt erlaubt? Wir klären auf!

Für die Wahlwerbung an sich existiert keine übergeordnete gesetzliche Regelung. Sie ist grundsätzlich erlaubt und wird durch das Grundgesetz und die dazugehörigen Artikel zur Presse- und Kunstfreiheit sowie das Parteienprivileg geschützt. 

Müssen die Plakate genehmigt werden?

Ein klares Ja! Wahlplakate sind erlaubnispflichtige Werbemittel. Um diese aufhängen zu dürfen, braucht es eine Sondernutzungserlaubnis. Diese wiederum bekommen die Parteien in der zuständigen Behörde, zum Beispiel das Ordnungsamt, in der entsprechenden Gemeinde auf Antrag.

Ab wann dürfen Wahlplakate aufgehängt werden?

Hier gibt es keine bundesweite Regelung, jede Gemeinde kann den Zeitpunkt selbst festlegen, ab wann die Wahlplakate aufgestellt und aufgehängt werden dürfen. Im Schnitt ist es aber sechs bis sieben Woche vor der Wahl erlaubt, mit dem Kleben zu starten. Runter müssen die Plakate dann eine Woche nach der Wahl. Wer das nicht einhält, kann zur Kasse gebeten werden.

Wo dürfen überall Plakate hängen – und wie viele?

Fast überall im öffentlichen Raum ist es kein Problem, Wahlplakate aufzuhängen. Ein paar Randbedingungen sollten dabei dennoch eingehalten werden: von den Plakaten darf keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgehen. Heißt: Sie dürfen keine Ampeln, Verkehrszeichen oder die Sicht verdecken und müssen weit genug entfernt vom Straßenrand stehen oder hängen.
Verboten ist die Aufhängung an öffentlichen Gebäuden wie beispielsweise Schulen oder Rathäusern, aber auch in der Nähe der Wahllokale. Bäume, Verkehrs- und Straßenschilder dürfen ebenfalls nicht behängt werden.
An welcher Stelle welche Partei hängen darf, ist dagegen offen. Hier gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Wie viele Plakate aufgehängt werden dürfen richtet sich im Einzelfall nach der Anzahl der vorhandenen Werbeplätze und wie attraktiv der Werbeplatz ist. Die Gemeinden müssen aber dafür sorgen, dass eine ausreichend dichte Plakatierung möglich ist.

Wie viel Fläche steht den einzelnen Parteien zu?

Grundsätzlich gilt hier die Chancengleichheit. Das bedeutet, dass kleineren Parteien weniger Werbefläche genehmigt wird, weil sie auch kleiner sind. Fünf Prozent müssen es aber mindestens sein. Und: Eine größere Partei darf nicht mehr als das Vier- bis Fünffache der Flächen bekleben als eine kleine, laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Was ist inhaltlich erlaubt?

Auch wenn die Slogans auf den Plakaten meistens sehr ähnlich sind, gibt es inhaltlich kaum Einschränkungen für die Parteien.
Inhaltliche Kritik am politischen Gegner ist durchaus erlaubt. NICHT erlaubt sind dagegen diffamierende und strafbare Äußerungen. Die Menschenwürde muss auch im Wahlkampf geachtet werden.

Darf ich Wahlplakate, die mir nicht gefallen, entfernen?

Wenn die Plakate im richtigen Zeitraum und an der korrekten Stelle hängen, lassen Sie besser die Finger davon. Denn die Plakate sind Eigentum der Parteien. Wenn Sie die runterreißen, bemalen oder anderweitig beschädigen, machen Sie sich wegen Sachbeschädigung strafbar. Von einer Geldbuße bis zur zweijährigen Haftstrafe ist da rein theoretisch alles drin.

Übrigens: Auch, wenn wir das Gefühl haben, dass die Wahlplakate uns hinterm Steuer ablenken und es dadurch mehr Unfälle auf den Straßen geben müsste, konnte uns das die Thüringer Polizei nicht bestätigen.
Vor lauter Wahlplakaten sieht man mittlerweile die Laternen nicht mehr

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