Digitale Krankschreibung: Ciao, gelber Schein! - Hallo, eAU!

Ciao, gelber Schein! – Hallo, elektronisch Krankschreibung! Zum 01. Januar 2023 wird bei den gesetzlich Krankenversicherten der sogenannte „gelbe Schein“ für die Krankmeldung digital. Arztpraxen melden die Krankschreibung direkt an die gesetzlichen Krankenkassen. Von diesen kann der Arbeitgeber dann die Krankschreibung seines Mitarbeiters anfordern.  – Viele Betriebe in Thüringen sind darauf jedoch noch nicht vorbereitet.

Arbeitnehmer: Aus drei Zetteln wird einer


Für Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, wird ab diesem Monat alles einfacher: Statt wie gewohnt drei Zettel bei einer Krankschreibung mit aus der Arztpraxis zu nehmen, wird es in Zukunft nur noch einer für die eigenen Unterlagen sein, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Die Arztpraxis meldet die Krankschreibung digital und selbstständig an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer meldet sich wie gewohnt bei seinem Arbeitgeber krank ab und dieser kann die Krankmeldung seines Mitarbeiters direkt digital bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse abrufen. So sieht es zumindest die Theorie vor. In der Praxis wird es wohl noch eine längere Übergangszeit geben, so zumindest Sprecherinnen verschiedener gesetzlicher Krankenkassen.

Geplant war, dass die Arztpraxen bereits ab dem 01. Januar 2022 die Krankschreibungen an die gesetzlichen Krankenkassenübermitteln. Da die Praxen jedoch nicht flächendeckend entsprechend elektronisch ausgestattet waren, gelang der Umstieg nicht. Viele Arztpraxen haben ihr System aber im Jahr 2022 im Rahmen einer Pilotphase umgestellt und übermitteln die Krankschreibungen mittlerweile digital an die gesetzlichen Krankenkassen.

Thüringer Arbeitgeber vermutlich nicht ausreichend vorbereitet


Bereits am 01. Januar 2022 hat ein Pilotverfahren begonnen, in dessen Rahmen alle Arbeitgeber den elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung testen konnten. Dies haben aber nicht alle Betriebe in Anspruch genommen.

„Wir haben in den letzten Monaten des alten Jahres schon gemerkt, […] dass viele noch nicht auf dem Schirm hatten, dass sich am 01. Januar das Thema ‚Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung‘ ändern wird. Da waren viele noch absolut blank. Ich denke, das ist auch absolut verständlich, wenn man sich mal vergegenwärtigt, was Arbeitgeber alles im Kopf haben müssen“, erklärt Hannelore Strobel, Sprecherin der AOK Plus Sachsen-Thüringen die Situation.

Christiane Haun-Anderle, Sprecherin der Techniker Krankenkasse in Thüringen, sieht auch Nachholbedarf bei den Betrieben, beobachtet jedoch auch eine positive Entwicklung: „Wir beobachten seit Oktober, dass die Zahlen derjenigen, die den Piloten genutzt und getestet haben, deutlich steigen. Und dass es immer mehr Teilnehmer an Webinaren und bei Informationsveranstaltungen gibt und gab. Deshalb hoffen wir, dass möglichst viele Unternehmen sich mit diesem Thema beschäftigt haben. Natürlich wird es einige geben, die das nachholen, wenn der erste Arbeitnehmer oder die erste Arbeitnehmerin im Januar krankgeschrieben wird.“

Auf Wunsch wird Ihnen die Praxis selbstverständlich auch weiterhin eine Papierbescheinigung für den Arbeitgeber mitgeben.

„Da wird so manche Arztpraxis noch das alte Prozedere anwenden müssen. Damit müssen wir noch eine Weile leben.“ (Hannelore Strobel, Sprecherin AOK Plus Sachsen-Thüringen)

Datenübermittlung ist sicher


Ihr Arbeitgeber erfährt auch mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht, warum Sie krankgeschrieben sind. „Welche Krankheit ich habe steht nirgendwo vermerkt. Das stand auch bis jetzt nicht auf dem gelben Schein. Das wird auch elektronisch nicht übertragen. Das erfährt der Arbeitgeber nicht“, beruhigt Hannelore Strobel.

Und auch Christiane Haun-Anderle bestätigt: „Das ist alles sicher. Selbstverständlich erhalten Arbeitgeber auch weiterhin keine Diagnosen. Auf der Information, die sie von der Krankenkasse bereitgestellt bekommen, steht nicht mehr drauf als auf dem Durchschlag, den’s vorher gab. Also: Beginn und voraussichtliches Ende der Unfähigkeit, das Feststellungsdatum und ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist.“

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